Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)

Der neuen Gefahrstoffverordnung werden die früheren MAK-Werte in Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) überführt. Diese stellen ein wichtiges Instrument zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe dar.
Nach § 3 Abs. 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gibt der Arbeitsplatzgrenzwert an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Bei der Festlegung der Arbeitsplatzgrenzwerte wird von einer in der Regel achtstündigen Exposition an fünf Tagen in der Woche während der Lebensarbeitszeit ausgegangen. Der Arbeitsplatzgrenzwert wird für Stäube in mg/m3 und für Gase in ml/m3 (ppm) angegeben.
Die Einhaltung des AGW schützt die Beschäftigten bei einem Gefahrstoff in der Luft. Bei vielen Tätigkeiten finden sich in der Atemluft am Arbeitsplatz mehrere schädliche Stoffe. Bei solchen Stoffgemischen ist zur Bewertung der Gesundheitsgefahr die TRGS 403 anzuwenden.

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